ven Stellung zu nehmen, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist. 4. 4.1 In prozessualer Hinsicht bringt die Verteidigung in ihren Schlussbemerkungen vor, dass sich die Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren wiederholt auf eine auf rechtswidrige Art und Weise erlangte Tonaufnahme eines Telefongesprächs vom 5. Juni 2023 zwischen dem Beschwerdeführer und D.________ bezieht. Die Tonaufnahmen und die diesbezügliche Übersetzung im Berichtsrapport vom 28. Juni 2023 seien im vorliegenden Verfahren nicht als Beweismittel zuzulassen, aus den Akten zu weisen, eventualiter als unverwertbar zu erklären.