Mit Verfügung vom 10. Juli 2023 nahm und gab die Beschwerdekammer vom E-Mail-Verkehr zwischen der Beschwerdekammer und dem Zwangsmassnahmengericht vom 7./10. Juli 2023 Kenntnis und ersuchte die Staatsanwaltschaft um Übermittlung der Beilagen gemäss Haftantrag. In der Folge reichte die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten O 23 956 (3 Ordner) ein, wovon die Verfahrensleitung den Parteien mit Verfügung vom 12. Juli 2023 Kenntnis gab. Am 14. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein und hielt an den gestellten Anträgen fest. Zusätzlich stellte er den prozessualen Antrag, die von D._____