Zudem reichte es die Akten des Haftverfahrens ARR 23 38 (1 Band) ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 6. Juli 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 nahm und gab die Verfahrensleitung von den vorgenannten Eingängen Kenntnis. Mit Verfügung vom 10. Juli 2023 nahm und gab die Beschwerdekammer vom E-Mail-Verkehr zwischen der Beschwerdekammer und dem Zwangsmassnahmengericht vom 7./10. Juli 2023 Kenntnis und ersuchte die Staatsanwaltschaft um Übermittlung der Beilagen gemäss Haftantrag.