4. Subeventualiter: Es sei eine Untersuchungshaft von maximal einem Monat anzuordnen. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffnete mit Verfügung vom 4. Juli 2023 ein Beschwerdeverfahren, gab dem Zwangsmassnahmengericht und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme und forderte das Zwangsmassnahmengericht zum Einreichen der Haftakten auf. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 6. Juli 2023 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Zudem reichte es die Akten des Haftverfahrens ARR 23 38 (1 Band) ein.