Beschwerdeführers für die Dauer von drei Monaten bis zum 20. September 2023 an (ARR 23 38). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 3. Juli 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland vom 23. Juni 2023 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 3. Eventualiter: Es seien im Zusammenhang mit der Haftentlassung Ersatzmassnahmen anzuordnen.