Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 272 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Juli 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, Verletzung des Ge- heim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Oberland vom 23. Juni 2023 (ARR 23 38) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren (O 23 6260) wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (durch vorsätzliches Erschleichen eines Ausweises durch unrichtige An- gaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheini- gungen) sowie Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (alles mehrfach und mittäterschaftlich begangen). Am 23. Juni 2023 ordnete das Re- gionale Zwangsmassnahmengericht Oberland (nachfolgend: Zwangsmassnahmen- gericht/Vorinstanz) auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers für die Dauer von drei Monaten bis zum 20. September 2023 an (ARR 23 38). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 3. Juli 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerde- kammer) und beantragte: 1. Der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland vom 23. Juni 2023 sei auf- zuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 3. Eventualiter: Es seien im Zusammenhang mit der Haftentlassung Ersatzmassnahmen anzuordnen. 4. Subeventualiter: Es sei eine Untersuchungshaft von maximal einem Monat anzuordnen. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffnete mit Verfügung vom 4. Juli 2023 ein Beschwerdeverfahren, gab dem Zwangsmassnahmengericht und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme und forderte das Zwangsmassnahmengericht zum Einreichen der Haftakten auf. Das Zwangsmass- nahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 6. Juli 2023 unter Verweis auf die Er- wägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Zudem reichte es die Akten des Haftverfahrens ARR 23 38 (1 Band) ein. Die Staatsanwaltschaft be- antragte mit delegierter Stellungnahme vom 6. Juli 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 nahm und gab die Verfahrenslei- tung von den vorgenannten Eingängen Kenntnis. Mit Verfügung vom 10. Juli 2023 nahm und gab die Beschwerdekammer vom E-Mail-Verkehr zwischen der Be- schwerdekammer und dem Zwangsmassnahmengericht vom 7./10. Juli 2023 Kennt- nis und ersuchte die Staatsanwaltschaft um Übermittlung der Beilagen gemäss Haftantrag. In der Folge reichte die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten O 23 956 (3 Ordner) ein, wovon die Verfahrensleitung den Parteien mit Verfügung vom 12. Juli 2023 Kenntnis gab. Am 14. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer Schluss- bemerkungen ein und hielt an den gestellten Anträgen fest. Zusätzlich stellte er den prozessualen Antrag, die von D.________ aufgenommene Tonaufnahme des Telefongesprächs vom 5. Juni 2023 um 21:25 Uhr zwischen D.________ und dem Beschwerdeführer sowie der diesbezügliche Berichtsrapport vom 28. Juni 2023 seien aus den Akten zu weisen, eventualiter als unverwertbar zu erklären. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Eingabe vom 18. Juli 2023 insbesondere, auf den prozessualen Antrag des Beschwerdeführers sei nicht einzutreten, eventualiter 2 sei er abzuweisen. Mit Schreiben vom 19. Juli 2023 verzichtete der Beschwerdeführer auf weitere Bemerkungen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessord- nung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungs- haft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwer- deführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 3. Mit Stellungnahme vom 6. Juli 2023 reichte die Staatsanwaltschaft folgende Noven ein: - Einvernahme von D.________ vom 29. Juni 2023 (inkl. Übersetzung des Te- lefongesprächs vom 5. Juni 2023, 21:25 Uhr); - Berichtsrapport vom 5. Juli 2023 (inkl. Wegbeschrieb); - Einvernahme von E.________ vom 28. Juni 2023; - Einvernahme von F.________ vom 19. Juni 2023; - Einvernahme von G.________ vom 16. Juni 2023; - Einvernahme von H.________ vom 3. Juli 2023; - Disziplinarverfügung des Regionalgefängnisses Thun vom 23. Juni 2023. Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie – anders als die Verteidigung geltend macht – in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätz- lich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten des Beschuldigten: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Im Beschwerdeverfahren erhielt die Verteidigung denn auch Gelegenheit, in ihren abschliessenden Bemerkungen zu den eingereichten No- ven Stellung zu nehmen, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist. 4. 4.1 In prozessualer Hinsicht bringt die Verteidigung in ihren Schlussbemerkungen vor, dass sich die Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren wiederholt auf eine auf rechtswidrige Art und Weise erlangte Tonaufnahme eines Telefongesprächs vom 5. Juni 2023 zwischen dem Beschwerdeführer und D.________ bezieht. Die Tonauf- nahmen und die diesbezügliche Übersetzung im Berichtsrapport vom 28. Juni 2023 seien im vorliegenden Verfahren nicht als Beweismittel zuzulassen, aus den Akten zu weisen, eventualiter als unverwertbar zu erklären. Dabei wird nicht weiter darge- legt, aus welchen Akten die fraglichen Beweismittel zu weisen sind. 3 4.2 Inwiefern die fraglichen Tonaufnahmen rechtswidrig erlangt worden sein sollen, wird nicht rechtsgenüglich dargelegt. Vielmehr beschränken sich die Ausführungen der Verteidigung auf die blosse Behauptung, wonach der Beschwerdeführer – sofern er am 5. Juni 2023 tatsächlich ein Telefonat mit D.________ geführt habe – «keine Kenntnis davon gehabt haben dürfte», dass das Gespräch aufgezeichnet werde. Die Tonaufnahme sei «mutmasslich ohne Kenntnis und ohne Einwilligung des Be- schwerdeführers» erlangt worden. Daraus wird deutlich, dass es sich beim genann- ten Vorbringen zurzeit lediglich um eine nicht näher substantiierte Vermutung der Verteidigung handelt. Dass in Aussicht gestellt wird, gegen D.________ Strafantrag wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter des Straf- gesetzbuchs (StGB; SR 311.0) zu stellen, ändert nichts daran. Die Frage, ob straf- prozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen, ist grundsätzlich vom Strafgericht zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht zum Vornherein als ausge- schlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_94/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1; Beschluss Obergericht des Kantons Bern BK 23 164 vom 25. Mai 2023 E. 3.4). Mit den beschwerdeführerischen Ausführungen wird nicht genügend darge- legt, dass die Tonaufnahme offensichtlich ungültig bzw. unverwertbar erscheint, weshalb der Antrag insoweit abzuweisen ist, als er sich auf die Akten BK 23 272 bezieht. Soweit sich der Antrag auf die Akten des Hauptverfahrens (O 23 956) er- streckt, ist darauf nicht einzutreten. Es nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, erst- instanzlich über die Verwertbarkeit der Tonaufnahme und der betreffenden Überset- zung im Berichtsrapport vom 28. Juni 2023 in den Untersuchungsakten zu befinden. Ein entsprechender Antrag wäre vorab bei der Staatsanwaltschaft zu stellen, was gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft vom 18. Juli 2023 offenbar auch ge- schehen ist. 5. 5.1 Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Un- tersuchungs- oder Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend ver- dächtig ist (sog. allgemeiner Haftgrund) und zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; Bst. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheits- findung zu beeinträchtigen (Kollusions- oder Verdunkelungsgefahr; Bst. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefähr- det, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsge- fahr; Bst. c). Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszu- führen, wahrmachen (Ausführungsgefahr). Überdies muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Strafprozessuale Haft darf nur als «ultima ratio» ange- ordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 Bst. c 4 i.V.m. Art. 237 f. StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023, E. 2 mit Hinweisen). 5.2 Unbestritten ist, dass die der Strafuntersuchung zugrundeliegenden Tatbestände – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersuchungs- haft rechtfertigen. 6. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 6.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, son- dern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des drin- genden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tat- verdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ha- ben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisver- fahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_81/2023 vom 27. Februar 2023 E. 3.1; 1B_595/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.1; je mit Hinweisen). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den drin- genden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatver- dachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungs- handlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_81/2023 vom 27. Februar 2023 E. 3.5; 1B_595/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.1; je mit Hinweisen). 6.2 Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag besteht aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse der dringende Tatverdacht, dass der Be- schwerdeführer und dessen Schwager I.________ in zahlreichen Fällen gegen Be- zahlung eines Betrags von jeweils CHF 1'500.00 bis CHF 2’500.00 «Unterstützung» zum Bestehen der theoretischen Führerscheinprüfung angeboten und tatsächlich geleistet haben. In einer ersten Phase hätten 37 Prüflinge identifiziert werden kön- nen, deren Prüfungen nachweislich manipuliert worden seien. Es müsse davon aus- gegangen werden, dass es sich dabei um in der gesamten Schweiz angebotene Dienstleistungen handle. Auch wenn die Rollenverteilung zwischen dem Beschwer- deführer und I.________ aktuell noch unklar sei, bestehe der dringende Verdacht, dass Ersterer einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet habe, in dem er die Prüflinge akquiriert, sie mit technischen Hilfsmitteln ausgerüstet und beim Absolvieren der Prü- fung unterstützt habe. Das in Verdacht stehende Verhalten des Beschwerdeführers 5 habe gemeinsam mit jenem von I.________ und der jeweiligen Prüflinge zu einer Täuschung der Prüfungsexperten als kantonale Beamtinnen und Beamten darüber geführt, ob die Prüflinge die Prüfungen alleine abgelegt bzw. über die dafür erforder- lichen Kenntnisse verfügt hätten. Die Prüflinge hätten dies getan, weil sie alleine und ohne unrechtmässige Unterstützung aufgrund fehlender Verkehrsregelkenntnisse und ungenügender sprachlicher Fähigkeiten keine realistische Chance gehabt hät- ten, die theoretische Führerscheinprüfung zu bestehen und zur praktischen Führer- scheinprüfung und damit zum Erwerb des Führerausweises zugelassen zu werden. Dadurch hätten die Tatbeteiligten bewirkt, dass die Prüfungsexperten rechtserhebli- che Tatsachen unrichtig beurkundet hätten, bzw. Lernfahrausweise durch Ver- schweigen erheblicher Tatsachen erschlichen. Zumal sich die Prüflinge mit einer nicht erkennbaren Knopfkamera als Aufnahmegerät am Hemd ausgerüstet in die Prüfungslokale der entsprechenden Strassenverkehrsämter begeben hätten und die «Prüfungsunterstützung» dadurch erfolgt sei, dass nicht nur die Fragen der theore- tischen Führerscheinprüfung, sondern insbesondere auch das Prüfungslokal ohne Einverständnis des Prüfungsexperten oder des zuständigen Strassenverkehrsamts gefilmt und das Bildmaterial an die unterstützende Person übermittelt worden sei, bestehe darüber hinaus der dringende Tatverdacht einer Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte. Aus den Akten der Kantonspolizei Zürich bzw. der Stadtpolizei Winterthur sowie den Aussagen des Beschwerdeführers ergebe sich zudem, dass dieser bereits 2021 in einem ähnlich gearteten Fall tätig geworden sei. Aufgrund der im damaligen Verfahren gemachten Aussagen bestehe überdies der Verdacht, dass neben dem Beschwerdeführer und seinem Schwager noch weitere Personen beteiligt seien. Aufgrund der professionellen Ausrüstung und des betriebenen Aufwands sei schliesslich davon auszugehen, dass die Prüfungs- unterstützung gewerbsmässig, ähnlich einer beruflichen Tätigkeit, angeboten werde und das einzige Motiv in wirtschaftlichen Vorteilen liege. Genanntes korrespondiere mit Erkenntnissen ähnlicher Verfahren in Deutschland und Österreich, wo in «sprachlichen Milieus» teilweise bandenmässige Strukturen der «Prüfungsbetrüger» festgestellt worden seien. 6.3 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte den dringenden Tatverdacht gestützt auf den Haftantrag und die eingereichten amtlichen Akten. Mit Blick auf die Vorbringen der Verteidigung hielt es fest, dass der Umstand, dass sich I.________ gegenüber J.________ als «S.________ (Name)» ausgegeben haben könnte, nichts daran än- dere, dass D.________ ausgesagt habe, dass der Beschwerdeführer ihn zum Stras- senverkehrsamt gefahren habe und es «der Deutsche» gewesen sei, der ihn mit technischen Geräten ausgestattet habe. Zu berücksichtigen sei auch, dass D.________ ausgeführt habe, dass er mehrfach mit dem Beschwerdeführer Kontakt gehabt habe. Ein erstes Mal hätten sie sich zum Besprechen der «Dienstleistung» in einem Café am Bahnhof getroffen; das zweite Treffen (inkl. Übergabe der CHF 1'500.00) habe alsdann beim Beschwerdeführer zuhause stattgefunden. Den Aussagen von D.________ zufolge gehe der Tatbeitrag des Beschwerdeführers so- mit wesentlich weiter als das blosse Begleiten von D.________ zum Strassenver- kehrsamt. Schliesslich wurde festgehalten, dass die Tatsache, dass bisher keine der 6 übrigen befragten Personen den Beschwerdeführer erkannt habe, mutmasslich da- mit zusammenhänge, dass erst ein Bruchteil der zu befragenden Personen habe einvernommen werden können. 6.4 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht. Was er dagegen vor- bringt, vermag ihn jedoch nicht zu entlasten: 6.4.1 Wie die Staatsanwaltschaft im Haftantrag ausführt, konnten im Laufe der bisherigen Ermittlungen in einem ersten Schritt 37 Personen identifiziert werden, deren Prüfun- gen nachweislich manipuliert worden waren. Eine davon ist D.________, dessen Prüfungstermin am 18. Januar 2023 in Bern stattgefunden hatte (vgl. delegierte Ein- vernahme D.________ vom 6. April 2023, S. 6 Z. 225-236). D.________ wurde am 6. April 2023 ein erstes Mal delegiert einvernommen. Dabei bestritt er die ihm vor- geworfene Prüfungsmanipulation – wie von der Verteidigung angeführt – und gab an, auf den ihm vorgelegten Fotovorweisungen niemanden zu erkennen (vgl. a.a.O., S. 7-8 Z. 288-335). Am 5. Juni 2023 meldete sich sein Nachbar K.________ telefo- nisch bei der Kantonspolizei Bern und erklärte, dass er von D.________ damit be- auftragt worden sei, die Polizei darüber zu informieren, dass dieser bei der Theorie- prüfung «betrogen» habe. Zudem gab er sinngemäss an, dass D.________ die Per- son kenne, der er Geld habe bezahlen müssen. Diese wohne in Bern; er (D.________) habe auch ein Foto von dieser Person (vgl. delegierte Einvernahme D.________ vom 13. Juni 2023, S. 2 Z. 30-37). Gleichentags wandte sich K.________ per E-Mail an die Kantonspolizei Bern und erklärte, dass D.________ die Theorieprüfung mit technischen Geräten gemacht habe. Die Person, die dahin- terstehe, heisse A.________. Zudem übermittelte K.________ der Polizei ein Foto des Beschwerdeführers (vgl. a.a.O., S. 2 Z. 44-51 sowie E-Mail von K.________ vom 5. Juni 2023 [Beilage zur Einvernahme]). In der Folge wurde D.________ am 13. Juni 2023 erneut delegiert einvernommen. 6.4.2 Entgegen der Darstellungen des Beschwerdeführers erweisen sich die Aussagen von D.________ zumindest im aktuellen Zeitpunkt als glaubhaft. Wie die Staatsan- waltschaft in ihrer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren festhält, schilderte er an- lässlich der zweiten delegierten Einvernahme detailliert, wie er mit dem Beschwer- deführer in Kontakt getreten sei und dieser eine Person aus Deutschland kontaktiert habe. Konkret führte er aus, dass es zwei Personen gebe. Der eine lebe in Bern, während der andere von Deutschland komme. «Der von Bern» sammle die Leute und der aus Deutschland habe die Geräte (delegierte Einvernahme D.________ vom 13. Juni 2023, S. 2-3 Z. 62-69). Der Berner sei derjenige, der den Kontakt mit dem Deutschen herstelle. Er sei auch auf TikTok aktiv und biete dort seine Hilfe bei der Theorieprüfung an (a.a.O., S. 5 Z. 220-221). Die Adresse «des Berners» kenne er nicht; der Berner habe ihn gelotst (a.a.O., S. 5 Z. 198-200). In der Folge sei «der Deutsche» angereist und habe ihn ausgerüstet. Anschliessend habe ihn «der von Bern» (also der Beschwerdeführer) zum Strassenverkehrsamt begleitet, während «der aus Deutschland» in der Wohnung «des Berners» verblieben sei. Zudem be- schrieb D.________, wie genau er ausgerüstet worden und wie die Prüfungsmani- pulation abgelaufen war (a.a.O., S. 3 Z. 71-94). Schliesslich schilderte er, wie er vom Beschwerdeführer unter Druck gesetzt und zu weiteren Geldzahlungen an den Be- 7 schwerdeführer bewogen worden war (a.a.O., S. 3 Z. 94-106). Weiter ist zu berück- sichtigen, dass D.________ von sich aus darauf zu sprechen kam, dass ihm anläss- lich der letzten Einvernahme Fotos gezeigt worden waren, und er «ihn» dort erkannt habe (a.a.O., S. 3 Z. 69-70). Auch zeigte er der Polizei das zur Mobiltelefonnummer (T.________) «des Berners» gehörende Tiktok-Profilbild und bestätigte, dass es sich bei der Person auf dem Bild im Anhang der E-Mail von K.________ vom 5. Juni 2023 um «den Berner» handelt (a.a.O., S. 4 Z. 146-165). Auf der Fotovorweisung erkannte D.________ alsdann den Beschwerdeführer als «den Berner» sowie I.________ als «den Deutschen» (a.a.O., S. 4 Z. 167-172; S. 5-6 Z. 226-232). Insgesamt handelt es sich dabei mit der Staatsanwaltschaft um sehr detaillierte, logisch konsequente und damit äusserst glaubhafte Erzählungen. 6.4.3 Dass D.________ die Prüfungsmanipulation anlässlich seiner ersten Einvernahme bestritten hat, schmälert die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht. Sein anfängli- ches Aussageverhalten lässt sich vielmehr dadurch erklären, dass beim aktuellen Verfahrensstand davon ausgegangen werden muss, dass er davor bereits vom Be- schwerdeführer unter Druck gesetzt worden war und Angst vor möglichen Konse- quenzen hatte. Zudem vermutet er eine Sachbeschädigung an seinem Fahrzeug durch das Umfeld «des Berners» (vgl. delegierte Einvernahme D.________ vom 13. Juni 2023, S. 1 Z. 21-23; S. 3 Z. 84-88 und 94-106; S. 4 Z. 132-133; S. 5 Z. 194- 195). Inwiefern D.________ seine eigenen mutmasslichen Taten relativieren und eine Besserstellung im gegen ihn geführten Strafverfahren erwirken will, indem er den Beschwerdeführer über den tatsächlichen Tatbeitrag hinaus beschuldigt, wird von der Verteidigung nicht erörtert und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig er- hellt, weshalb D.________ den Beschwerdeführer zu Unrecht beschuldigen sollte. Auch wenn es sich im Entscheidzeitpunkt bei D.________ um die einzige Person handelte, die den Beschwerdeführer explizit belastet hatte, ist es nicht zu beanstan- den, dass das Zwangsmassnahmengericht auf die glaubhaften Aussagen von D.________ abgestellt und gestützt darauf eine über das – im Übrigen unbestrittene – «blosse Begleiten» von D.________ zum Strassenverkehrsamt hinausgehende Tatbeteiligung des Beschwerdeführers bejaht hat. 6.4.4 Letzteres gilt namentlich auch unter Berücksichtigung des von der Verteidigung an- geführten Umstands, dass E.________ auf der Fotoverweisung nur I.________ er- kannt (vgl. dazu auch E. 5.5.2) und J.________ angegeben hat, dass er I.________ unter dem Namen «S.________ (Name)» gekannt und vor diesem grosse Angst habe (delegierte Einvernahmen J.________ vom 30. März 2023, S. 6 Z. 333-349 und E.________ vom 28. Juni 2023, S. 6 Z. 235-246). Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme anführt, wird dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen, an je- der manipulierten Prüfung beteiligt gewesen zu sein. Bemerkenswert ist jedoch, dass die Mehrzahl der bisher nachgewiesenen Prüfungsmanipulationen im Kanton Bern begangen wurden, wo der Beschwerdeführer Wohnsitz hat. Ebenfalls fällt auf, dass der Beschwerdeführer Frisör in Ausbildung ist und in einem Coiffeur-Salon in L.________ (Ort), der vormals I.________ gehört hatte, bzw. für M.________ – ei- nem der identifizierten Prüflinge – tätig war (vgl. delegierte Einvernahme des Be- schwerdeführers vom 21. Juni 2023, S. 4 Z. 115-123; S. 5 Z. 223-232 und 247-248; Hafteröffnungseinvernahme vom 22. Juni 2023 S. 8 243-252; vgl. auch S. 6 der Be- 8 schwerde). Aus den dem Haftantrag beigelegten Einvernahmen ist alsdann ersicht- lich, dass mehrere Prüflinge angegeben hatten, selbst in dieser Branche zu arbeiten (delegierte Einvernahmen N.________ vom 20. April 2023, S. 3 Z. 90-95; O.________ vom 20. April 2023 S. 3 Z. 83-88). Auch D.________ sagte von Beginn weg aus, dass ein Kollege, der Coiffeur in L.________ (Ort) sei, ihm bei seinem drit- ten Prüfungsversuch bei der der Anmeldung geholfen habe (delegierte Einvernahme D.________ vom 6. April 2023, S. 5 199-203). Nur am Rande ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss aktenkundigem Behördenauszug aus dem Strafregister- Informationssystem bereits wegen Gehilfenschaft zum Versuch des Erschleichens von Ausweisen oder Bewilligungen für den Strassenverkehr (Art. 97 Abs. 1 Bst. d des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]) und I.________ der Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne des SVG (Gehilfenschaft zu Versuch) schuldig erklärt wurden. Im weiteren Verfahren wird zu prüfen sein, worin genau die mutmasslichen Tatbeiträge des Beschwerde- führers und seines Schwagers bestehen. 6.5 Darüber hinaus gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass sich der drin- gende Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer während laufendem Be- schwerdeverfahren weiter erhärtet hat: 6.5.1 Wie die Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme im Haftbeschwerdeverfahren vor- bringt, bestätigte D.________ seine Aussagen anlässlich der parteiöffentlichen Ein- vernahme (vgl. namentlich parteiöffentliche Einvernahme D.________ von vom 29. Juni 2023 S. 4-7 Z. 145-279). Mit der Staatsanwaltschaft erweist es sich als un- wahrscheinlich, dass D.________ eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers in die- sem Detaillierungsgrad erfinden und über zwei Einvernahmen hinweg überwiegend gleichbleibend wiedergeben könnte. Zudem ist festzustellen, dass die Schilderungen D.________ auch mit den weiteren mittlerweile erhobenen Beweismitteln korrespon- dieren. Zum einen wurde am 4. Juli 2023 mit D.________ ein Treffen in Bern mit dem Ziel vereinbart, der Polizei in Unkenntnis der Adresse die Reiseroute vom Bahn- hof Bern zu derjenigen Wohnung zu zeigen, in der er im Vorfeld der Theorieprüfung mit den technischen Geräten ausgerüstet worden war und die Anweisungen erhalten hatte. Wie dem Berichtsrapport vom 5. Juli 2023 (inkl. Wegbeschrieb) entnommen werden kann, führte D.________ die Polizei vom Hauptbahnhof Bern an den Bahn- hof P.________ (Ort) und von dort zu Fuss direkt zur Wohnung des Beschwerdefüh- rers an der Q.________ (Adresse). Daraus wird mit der Staatsanwaltschaft deutlich, dass D.________ den Weg vom Hauptbahnhof Bern zur Wohnung des Beschwer- deführers, welche in einem Mehrfamilienhausquartier liegt, problemlos fand, ob- schon er sich gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers nie dort aufgehalten haben soll (vgl. delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2023, S. 9 Z. 289-290). Zum anderen wurde zwischenzeitlich ein vom Beschwerdeführer mit D.________ geführtes Telefongespräch übersetzt. Darin bestätigt der Beschwer- deführer explizit und entgegen seinen Aussagen (vgl. delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2023, S. 10 Z. 481-487), von D.________ CHF 2’700.00 erhalten zu haben. Weiter führt er aus, bisher «dreimal erwischt wor- den zu sein». Selbst wenn D.________ gegen ihn aussagen würde, gebe es aktuell gar keine Beweise gegen ihn. Auch spricht der Beschwerdeführer von einem «Ty- pen», der «sie auch unterstützt und Verantwortung getragen habe» (Berichtsrapport 9 vom 28. Juni 2023 betreffend Übersetzung des Telefongesprächs vom 5. Juni 2023, 21:25 Uhr). Selbst wenn das vorerwähnte Gespräch unbeachtlich wäre, lägen ange- sichts der gleichbleibenden und damit schon für sich glaubhaften Schilderungen D.________ beim gegenwärtigen Verfahrensstand genügend Hinweise auf eine um- fassende Tatbeteiligung des Beschwerdeführers vor. 6.5.2 Mit der Staatsanwaltschaft ist alsdann zu berücksichtigen, dass bisher nur wenige der beschuldigten Prüflinge Aussagen bezüglich der hinter den Prüfungsmanipulati- onen stehenden Personen gemacht haben. Aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingereichten Einvernahmeprotokolle wird aber deutlich, dass verschiedene (zwi- schenzeitlich) befragte Prüflinge die Unterstützungshandlungen nicht ausschliess- lich I.________ zuschrieben. Zwar mag es zutreffen, dass E.________ auf der Fo- toverweisung nur I.________ erkannte. Die Verteidigung übersieht jedoch, dass so- wohl E.________ als auch F.________ unabhängig voneinander zwei unterstüt- zende Personen beschrieben (vgl. delegierte Einvernahmen E.________ vom 28. Juni 2023, S. 6-7 Z. 211-260 und F.________ vom 19. Juni 2023, S. 265 ff.). Auch G.________ gab zu Protokoll, dass in seinem Fall insgesamt drei Personen (eine an der Tramhaltestelle, eine telefonische Kontaktperson und ein Ausrüster) massgeblich involviert gewesen waren (delegierte Einvernahme G.________ vom 16. Juni 2023, S. 7 Z. 305-306; S. 8 373-374). Zuletzt gab auch der geständige H.________ zu Protokoll, dass es der Beschwerdeführer gewesen sei, der die «Prü- fungsunterstützung» organisiert habe und eine weitere Person gekommen sei, um ihn mit den erforderlichen technischen Hilfsmitteln auszurüsten (vgl. Einvernahme H.________ vom 3. Juli 2023 S. 5 Z. 200-202; S. 6 Z. 247-251; S. 8 Z. 314-318; S. 327-330). 6.6 Nach dem Gesagten erachtet die Beschwerdekammer den dringenden Tatverdacht beim gegenwärtigen Verfahrenszeitpunkt als genügend erhärtet. 7. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c StPO voraus. Die Vorinstanz begründet die Haftanordnung mit Kollusionsgefahr. 7.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu miss- brauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte, genügt nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdun- kelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Um- stände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusions- gefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschul- digten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten 10 sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 und 132 I 21 E. 3.2, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.1; 1B_357/2022 vom 22. Juli 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen). Liegen bereits objektive und erdrückende Be- weise vor, die auf eine Tatteilnahme des Beschuldigten hindeuten, ist die Kollusions- gefahr tendenziell zu verneinen, zumal in einer solchen Konstellation – wie der Be- schwerdeführer zutreffend anführt – an der Abschirmung von einer Einflussnahme kein ein erhebliches öffentliches Interesse mehr besteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.4.1). 7.2 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Kollusionsgefahr zu Recht bejaht wurde: 7.2.1 Obschon die Staatsanwaltschaft die zu beurteilenden Sachverhalte bereits seit An- fang dieses Jahres untersucht und I.________ bereits am 10. März 2023 vorläufig festgenommen worden war, stehen die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer erst am Anfang. So hat sich der Verdacht gegenüber dem Beschwerdeführer erst aufgrund der Aussagen von D.________ anlässlich der delegierten Einvernahme vom 21. Juni 2023 erhärtet. Wie dem Haftantrag entnommen werden kann, sind wei- tere Ermittlungshandlungen (Umfeldabklärungen, forensische Auswertung der beim Beschwerdeführer sichergestellten elektronischen Geräte und von dessen Online- Profilen, Bankeditionen der Konti des Beschwerdeführers, sowie [parteiöffentliche] Befragungen der identifizierten und noch zu identifizierenden Prüflinge und der wei- teren Mitglieder der Gruppierung) geplant. Zum Zeitpunkt der Haftanordnung waren daher keine allzu hohen Anforderungen an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr zu stellen. 7.2.2 Mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz gilt es vorliegend nicht nur, Abspra- chen mit anderen Haupttatbeteiligten, insbesondere I.________, sondern auch eine Beeinflussung der bis dato 37 identifizierten Prüflinge, welche anlässlich der Tatbe- gehung mit den jeweiligen «Anbietern» mittäterschaftlich agierten, zu vermeiden. Auch wenn zum Zeitpunkt der Haftanordnung bereits mehrere Personen einvernom- men worden waren, wurden gemäss den Vorbringen der Verteidigung seit dem Ent- scheid der Vorinstanz mindestens 15 Einvernahmen durchgeführt, womit im Zeit- punkt der Haftanordnung durchaus Raum für Kollusionshandlungen bestanden hat. Dass die zu erhebenden Personenbeweise besonders kollusionsanfällig sind, darf als notorisch gelten und ist im Übrigen unbestritten. Eine zwischenzeitliche Befra- gung aller bereits identifizierten Prüflinge ist aus den der Kammer vorliegenden Ak- ten nicht ersichtlich und wird seitens der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich die Ermittlungen gemäss Haftantrag aufgrund des Umfangs der deliktischen Tätigkeit vorerst auf klar identifizierbare Per- sonen beschränkten, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass weitere Fälle bekannt werden könnten, in denen es wiederum Personen zu befragen gilt. Gleiches 11 gilt für allfällig weitere, noch zu ermittelnde «Unterstützer». Die so erlangten Erkennt- nisse gilt es alsdann auszuwerten und den Beschwerdeführer erneut zu befragen, ohne dass sich dieser vorgängig absprechen konnte. 7.2.3 Die Staatsanwaltschaft führt sodann zu Recht aus, dass sich eine Kontaktaufnahme des in Freiheit belassenen Beschwerdeführers mit kollusionsgefährdeten Personen und eine nachfolgende Absprache als äusserst wahrscheinlich erweist. Entgegen der Vorbringen der Verteidigung muss angesichts der glaubhaften – und mit den jüngsten Ermittlungsergebnissen korrespondierenden – Aussagen von D.________ (E. 5.4.2, 5.4.3 und 5.5.2) davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht nur die Möglichkeit hatte zu kolludieren, sondern sowohl vor als auch nach der Anhaltung von I.________ am 10. März 2023 bereits konkrete Kollusionshandlun- gen vorgenommen hat (vgl. delegierte Einvernahmen D.________ vom 13. Juni 2023, S. 3 Z. 94-106; vom 29. Juni 2023, S. 7 Z. 242-279). Ob der Be- schwerdeführer auch bereits Absprachen mit anderen (Haupt-)Beteiligten, nament- lich I.________, getroffen hat oder nicht, kann offengelassen werden, zumal eine Kollusionsneigung des Beschwerdeführers unweigerlich zu bejahen ist. Dass diese fortbesteht, zeigt alsdann der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Tatbei- trag möglichst klein zu halten versucht, wenn er bestreitet, mehr getan zu haben, als D.________ zum Strassenverkehrsamt begleitet zu haben. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass das Regionalgefängnis Thun am 23. Juni 2023 eine Diszipli- narverfügung gegen den Beschwerdeführer erlassen hat. Daraus geht hervor, dass es am 22. Juni 2023 in der Zelle des Beschwerdeführers ein Brandereignis gegeben hatte. Der Beschwerdeführer habe danach erklärt, dass er bei seinem Eintritt am 21. Juni 2023 ein Mobiltelefon in die Zelle mitgenommen habe, welches er zuvor in seiner Hosentasche getragen habe. Er habe vergessen, das Telefon abzugeben. Aus Angst, man könnte es nun entdecken, habe er dieses auf seinem rechten Knie zerbrochen und vorgehabt, die Einzelteile im WC «verschwinden» zu lassen. Wie die Staatsanwaltschaft oberinstanzlich vorbringt, erscheinen die Aussagen des Be- schwerdeführers, wonach er das Mobiltelefon «in seiner Tasche vergessen habe», wenig glaubhaft, wurde er doch anlässlich der Anhaltung sowohl von der Aussen- fahndung wie auch nachfolgend beim Eintritt durch das Gefängnispersonal einer Ef- fektenkontrolle unterzogen. Wie der Beschwerdeführer an das Mobiltelefon gelangte und es anschliessend in seine Zelle brachte, bleibt unklar. Mit der Staatsanwaltschaft erweist sich die diesbezügliche Darstellung des Beschwerdeführers in Anbetracht der strengen Eintrittskontrollen beim Eintritt in den Gefängnisbetrieb als eher un- glaubhaft. Damit hat sich die bereits anlässlich des Haftentscheides bestehende Kol- lusionsgefahr noch weiter konkretisiert. Insgesamt dürfte der Beschwerdeführer ein grosses persönliches und strafprozessuales Interesse daran haben, weitere mut- masslich beteiligte Personen zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Der Verteidigung kann mithin nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass die Kollusionsgefahr – wenn überhaupt – von I.________ ausgehe. 7.3 Das Zwangsmassnahmengericht hat die Kollusionsgefahr somit zu Recht bejaht. 8. Die Haft muss verhältnismässig sein. Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheits- entziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. 12 8.1 Gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnis- mässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentzie- henden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.5; 133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_120/2022 vom 24. März 2022 E. 4.1 mit Hinweisen). 8.2 Entgegen dem Beschwerdeführer erweist sich die angeordnete Untersuchungshaft als verhältnismässig: 8.2.1 Wie den der Kammer vorliegenden Akten entnommen werden kann, wurde der Be- schwerdeführer am 21. Juni 2023 festgenommen, worauf das Zwangsmassnahmen- gericht am 23. Juni 2023 die Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten bis zum 20. September 2023 anordnete. Entgegen der Vorbringen der Verteidigung kann gestützt auf die aktuellen Ermittlungsergebnisse nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Tatbeitrag des Beschwerdeführers auf ein einmaliges Beglei- ten eines Prüflings zum Strassenverkehrsamt beschränkt. Vielmehr wird dem Be- schwerdeführer vorgeworfenen, in mehreren Fällen mittäterschaftlich, professionell und gewerbsmässig theoretische Fahrprüfungen manipuliert zu haben. Der Tatbe- stand der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) sieht eine Frei- heitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor und stellt damit ein Verbrechen dar (Art. 10 Abs. 2 StGB). Der Missbrauch von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 SVG) und die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahme- geräte (Art. 179bis StGB) werden beide mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Die Art und die Höhe der Strafe, welche den Beschwerdeführer im Verurteilungsfall erwarten wird, lässt sich aufgrund des offenen Umfangs seiner deliktischen Tätigkeit im aktuellen Zeitpunkt noch nicht abschätzen. Dies gilt sowohl für den Strafrahmen als auch für die Strafart. Jedenfalls ergeben sich mit Blick auf die dem Beschwerdeführer derzeit vorgeworfenen Straftaten und den Stand des Ver- fahrens keine Anhaltspunkte dafür, dass mit der Anordnung der Untersuchungshaft von drei Monaten bereits Überhaft besteht. 8.2.2 Die Verteidigung verkennt alsdann, dass sich die geplanten Ermittlungshandlungen nicht bloss auf die noch ausstehenden Befragungen bereits bekannter Prüflinge be- schränkt. Wie erwähnt (E. 6.2.1), gilt es vielmehr, Umfeldabklärungen vorzunehmen, die beim Beschwerdeführer sichergestellten elektronischen Geräte und dessen On- lineprofile auszuwerten und dessen Bankunterlagen zu edieren. Auch sollen weitere Personen (Prüflinge und «Anbieter») identifiziert und befragt werden. Mit dem Zwangsmassnahmengericht erweist demnach auch die Dauer der Untersuchungs- haft als verhältnismässig. 8.2.3 Soweit sinngemäss vorgebracht wird, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers unverhältnismässig sei, zumal die Prüflinge von I.________ nach wie vor kontaktiert und beeinflusst werden könnten, ist festzuhalten, dass auch wenn eine Kollusions- gefahr seitens I.________ bestehen sollte, was vorliegend offenbleiben kann, eine 13 Inhaftierung des Beschwerdeführers geeignet ist, um die von ihm ausgehende Ver- dunklungsgefahr (E. 6.2) zu bannen. Die aktuell vom Beschwerdeführer ausgehende Kollusionsgefahr – wenn auch in geringerem Masse – bestünde im Übrigen auch dann fort, wenn I.________ festgenommen würde. 8.2.4 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich die Anordnung von Ersatzmassnah- men (Auflagen zum Aufenthaltsort in der Form der Eingrenzung [«Hausarrest»], Kon- taktverbot zu I.________, Electronic Monitoring, Meldepflicht). Indes sind auch für die Beschwerdekammer keine milderen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO er- kennbar, welche die Kollusionsgefahr hinreichend zu bannen vermöchten. Ausser- halb der Haft wären für den Beschwerdeführer durchaus Möglichkeiten vorhanden, direkt oder indirekt mit anderen Haupttatbeteiligten, namentlich I.________ oder ihm bekannten Prüflingen, in Kontakt zu treten. Da die Kollusionsgefahr derzeit beträcht- lich ist und der Beschwerdeführer – wie erwähnt (E. 6.2.3) – ein grosses persönliches und strafprozessuales Interesse daran haben dürfte, weitere mutmasslich beteiligte Personen zu seinen Gunsten zu beeinflussen, besteht keine genügende Gewähr dafür, dass er sich an ein Kontaktverbot halten würde. Auch mit elektronischer Über- wachung liesse sich eine Kontaktaufnahme nicht ausschliessen. 8.2.5 Dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht. 8.3 Die Anordnung der Untersuchungshaft erweist sich folglich auch unter Verhältnis- mässigkeitsaspekten als rechtens. 9. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmen- gericht für die Dauer von drei Monaten Untersuchungshaft angeordnet hat. Die Be- schwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Vom Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2023 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Der Antrag des Beschwerdeführers, es seien die von D.________ aufgenommene Tonaufnahme des Telefongesprächs vom 5. Juni 2023, 21:25 Uhr, zwischen diesem und dem Beschwerdeführer sowie der Berichtsrapport vom 28. Juni 2023 aus den Akten zu weisen, eventualiter als unverwertbar zu erklären, wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Beschwerde wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Ver- fahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigter/Beschwerdeführer, a.v.d Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland, Gerichtspräsiden- tin R.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 20. Juli 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Rechtsmittelbelehrung auf nächster Seite! 15 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen 16