5. Bei diesem Ausgang der Verfahren hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, bestimmt auf total CHF 1'400.00, wovon CHF 600.00 auf das Beschwerde- und CHF 800.00 auf das Ausstandsverfahren entfallen, zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 4 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Dem 6 Beschuldigten sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.