f des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). 4.5 Zusammengefasst liegen keine Hinweise auf eine angeblich fehlende Unabhängigkeit des Gesuchsgegners vor. Das Ausstandsgesuch erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen.