Ebenso wenig bestehen Anzeichen dafür, dass der Gesuchsgegner aus anderen Gründen befangen sein könnte. Dass er den beschuldigten Staatsanwalt – wie jeden anderen ordentlichen Staatsanwalt im Kanton Bern auch – auf beruflicher Ebene kennt, liegt auf der Hand und stellt mitnichten einen Ausstandsgrund dar. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die Zuständigkeit der kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben für Ermittlungen gegen örtliche Straf- und andere Behörden gesetzlich vorgesehen ist (Art. 52 Abs. 2 Bst. f des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ;