Zunächst ist festzuhalten, dass der Umstand, dass sich der Gesuchsgegner bereits mit früheren Strafanzeigen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem «Spezialfall E.________» befasst hat, nicht genügt, um den Anschein von Befangenheit zu erwecken. Wie der vom Beschwerdeführer eingereichten Nichtanhandnahmeverfügung BA 21 2324 ohne Weiteres entnommen werden kann, unterscheiden sich nicht nur die dortigen Tatvorwürfe, sondern auch die beschuldigten Personen von den im vorliegenden Verfahren interessierenden. Ebenso wenig bestehen Anzeichen dafür, dass der Gesuchsgegner aus anderen Gründen befangen sein könnte.