Ein Ausstandsgrund liegt darüber hinaus auch dann vor, wenn sich die Befangenheit aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt (Art. 56 Bst. f StPO). 4.4 Mit dem Gesuchsgegner sind keine Ausstandsgründe gegeben. Zunächst ist festzuhalten, dass der Umstand, dass sich der Gesuchsgegner bereits mit früheren Strafanzeigen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem «Spezialfall E.________» befasst hat, nicht genügt, um den Anschein von Befangenheit zu erwecken.