56 Bst. b StPO). Eine gleiche Sache ist nur (eng) anzunehmen bei Identität der Parteien, des Verfahrens (welches zum ausstandsrelevanten Entscheid führt oder führen soll) und der zur Beantwortung stehenden Streitfrage (KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 16 zu Art. 56 StPO mit Verweis auf BGE 143 IV 69 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Ein Ausstandsgrund liegt darüber hinaus auch dann vor, wenn sich die Befangenheit aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt (Art.