Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 bzw. Art. 29 BV. Eine Besorgnis der Voreingenommenheit kann insbesondere dann entstehen, wenn ein Mitglied einer Strafbehörde bereits in einem anderen, die gleiche Strafsache betreffenden Verfahren tätig war. Diesfalls tritt die in der Strafbehörde tätige Person den Ausstand (sog. Vorbefassung; Art. 56 Bst.