Die betreffenden Tatvorwürfe und die beschuldigten Personen seien aber nicht identisch. Daraus, dass er bereits frühere Anzeigen des Beschwerdeführers behandelt habe, ergebe sich mithin keine Vorbefassungsproblematik. Auch andere Befangenheitsgründe lägen nicht vor. 4.3 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht.