Demgegenüber kenne er den Beschwerdeführer, abgesehen vom Umstand, dass er bereits frühere Anzeigen aus «seiner Feder» gegen abweichende beschuldigte Personen behandelt habe, nicht. Bei der zu beurteilenden Anzeige des Beschwerdeführers handle es sich nicht um eine isolierte Anschuldigung. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer schon verschiedentlich Polizisten, Staatsanwälte oder Richter angezeigt. Dabei gehe es teilweise immer wieder um den gleichen Kontext (eine Person namens E.________). Die betreffenden Tatvorwürfe und die beschuldigten Personen seien aber nicht identisch.