Auch gehe es nicht an, dass der Gesuchsgegner eine Strafanzeige gegen seinen Berufskollegen beurteile. 4.2 Der Gesuchsgegner hält dem entgegen, dass bei der Führung des Verfahrens gegen den Beschuldigten keine Abhängigkeiten bestanden hätten. Die Person des Beschuldigten sei ihm als Staatsanwalt selbstverständlich bekannt. Entsprechendes gelte indes gleichermassen für jeden anderen ordentlichen Staatsanwalt im Kanton Bern. Demgegenüber kenne er den Beschwerdeführer, abgesehen vom Umstand, dass er bereits frühere Anzeigen aus «seiner Feder» gegen abweichende beschuldigte Personen behandelt habe, nicht.