4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren Ausstandsgründe geltend. Zur Begründung führt er sinngemäss an, dass der Gesuchsgegner vorbefasst sei, da er in dieser Sache bereits eine Verfügung (Anmerkung der Kammer: Nichtanhandnahmeverfügung BA 21 2324) erlassen habe; dies nachdem der Beschuldigte sich ein halbes Jahr zuvor mit der Sache befasst habe (Anmerkung der Kammer: Nichtanhandnahmeverfügung BM 21 36965). Auch gehe es nicht an, dass der Gesuchsgegner eine Strafanzeige gegen seinen Berufskollegen beurteile.