Auch dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Selbstanzeige vom 28. September 2021 vom Gesuchsgegner in Unkenntnis dessen, dass sich der Beschuldigte bereits damit befasst gehabt habe, (erneut) behandelt worden sein soll, ändert daran offensichtlich nichts. Nur am Rande ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, sofern er mit den Nichtanhandnahmeverfügungen BM 21 36965 und BA 21 2324 nicht einverstanden gewesen sein sollte, gegen diese hätte Beschwerde erheben müssen. 3.3 Die Beschwerde erweist sich offensichtlich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.