4 E. 3). Ein solcher Anfangsverdacht liegt eindeutig nicht vor. Auch dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Selbstanzeige vom 28. September 2021 vom Gesuchsgegner in Unkenntnis dessen, dass sich der Beschuldigte bereits damit befasst gehabt habe, (erneut) behandelt worden sein soll, ändert daran offensichtlich nichts.