3.2 Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht wirklich auseinander. In seiner bisweilen unverständlichen Eingabe nimmt er zwar erneut Bezug auf den «Spezialfall E.________», legt jedoch nicht dar, inwiefern die geschilderten Sachverhalte entgegen den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auf reale Begebenheiten zurückgeführt werden könnten, so dass ein Strafverfahren an die Hand zu nehmen wäre. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019