5. Die Ausführungen von Staatsanwalt A.________ werden in tatsächlicher Hinsicht durch die bei anderen Behörden vorhandenen Erkenntnisse bestätigt. Es bestehen keine Hinweise, die die Behauptungen des Anzeigers auch nur ansatzweise stützen würden. Damit sind die gegenüber dem Beschuldigten erhobenen Vorwürfe bereits in objektiver Hinsicht nicht erfüllt. In subjektiver Hinsicht wäre zudem eine vorsätzliche Begehung erforderlich. Hinweise darauf liegen nicht einmal im Entferntesten vor. Aus diesen Gründen wird das vorliegende Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nicht an die Hand genommen.