_ stattfinden würden. 3. Die Ausführungen des Beschuldigten in der Begründung zur Nichtanhandnahme BM 21 36965 entsprechen tatsächlich den Feststellungen im Rahmen anderer Befassungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei mit den Vorbringen des Anzeigers zum «Spezialfall E.________» (z.B. BA 21 2324). In diesem Zusammenhang wurden die mutmasslichen Tondokumente, die die Ereignisse laut Anzeiger bezeugen sollen, durch die Polizei angehört. Es war darauf jedoch absolut nichts zu hören gewesen. Insgesamt drängt sich tatsächlich der Schluss auf, dass die vom Anzeiger ins Feld geführten Ereignisse seiner Fantasie entspringen.