_ vom 28. September 2021. Die Staatsanwaltschaft kommt in der erwähnten Verfügung zum Schluss, dass der Anzeiger den von ihm so bezeichneten «Spezialfall E.________» und eine in diesem Zusammenhang vorgekommene Massenvergewaltigung in fast jedem seiner Schreiben thematisiere, jedoch bei wechselnden Beschuldigten. Hinweise auf die tatsächliche Existenz einer Person namens E.________ existierten nicht. Auch die von C.________ ins Feld geführten Tonbandaufnahmen hätten bis dato nicht gehört werden können. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die fraglichen Ereignisse lediglich im Kopf von C.________ stattfinden würden.