_ üble Nachrede vor, weil er nicht auf der Sachebene über die Geständnisse des Anzeigers geurteilt habe, sondern die durch die Justiz in Bezug auf seine Person chronisch benutzten Vorurteile verwendet habe. So habe er das von ihm als Sozialpädagoge in neunjähriger Untersuchung des Justizsystems festgestellte Verhaltensmuster bestätigt, ihn als Anzeiger nicht ernst zu nehmen. 2. Mit seiner Anzeige nimmt C.________ Bezug auf die Einstellungsverfügung vom 8. Dezember 2021 (BM 21 36965) von Staatsanwalt A.________. Diese erging im Nachgang zur einer Selbstanzeige von C.________ vom 28. September