Weiter habe er es unterlassen die vom Anzeiger bezeichneten Zeugen zu befragen. Tatsachen, die die Existenz des Duos F.________ und «E.________» und den damit verbundenen Vergewaltigungsskandal bestätigen würden, seien von Beginn an bis heute geflissentlich ignoriert worden. Schliesslich wirft der Anzeiger dem Staatsanwalt A.________ üble Nachrede vor, weil er nicht auf der Sachebene über die Geständnisse des Anzeigers geurteilt habe, sondern die durch die Justiz in Bezug auf seine Person chronisch benutzten Vorurteile verwendet habe.