3. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a bis c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. 3.1 Der angefochtenen Verfügung ist folgende Begründung zu entnehmen: 1. Mit Schreiben vom 4. April 2023 erstattete C.________ Anzeige gegen A.________. Der Anzeiger bezichtigt Staatsanwalt A.___