39 Abs. 1 StPO). Zudem ist ohnehin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Anzeige bereits selbständig bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingereicht hat. 2.3 Soweit die Eingabe des Beschwerdeführers ein (nachträgliches) Ausstandsgesuch enthält, ist zu dessen Beurteilung gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO ebenfalls die Beschwerdekammer zuständig. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat.