Auf das Einholen einer Stellungnahme zur Beschwerde wurde mit Blick auf das Nachfolgende (E. 3) verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]). Insoweit ergeht ein direkter Beschluss. Mit Verfügung vom 25. Juli 2023 wurde festgestellt, dass sich der Gesuchsgegner innert Frist nicht zum Ausstandsgesuch hatte vernehmen lassen. Mit Verweis auf die zwingende Bestimmung von Art. 58 Abs. 2 StPO wurde er alsdann erneut zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Stellungnahme vom 27. Juli 2023 beantragte der Gesuchsgegner sinngemäss die Abweisung des Ausstandsgesuchs.