Zumal der Beschwerdeführer darin unter anderem beanstandete, dass der Gesuchsgegner als nicht mehr vorurteilsloser Staatsanwalt die Strafanzeige gegen den Beschuldigten beurteilt hatte, eröffnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 7. Juli 2023 ein Beschwerde- und Ausstandsverfahren und gab dem Gesuchsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ausstandsgesuch. Gegen die Eröffnung eines Ausstandsverfahrens hat der Beschwerdeführer in der Folge nicht opponiert. Auf das Einholen einer Stellungnahme zur Beschwerde wurde mit Blick auf das Nachfolgende (E. 3) verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO;