BM 21 36965» nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. bzw. 2. Juli 2023 (persönlich überbracht am 3. Juli 2023) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Zumal der Beschwerdeführer darin unter anderem beanstandete, dass der Gesuchsgegner als nicht mehr vorurteilsloser Staatsanwalt die Strafanzeige gegen den Beschuldigten beurteilt hatte, eröffnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 7. Juli 2023 ein Beschwerde- und Ausstandsverfahren und gab dem Gesuchsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ausstandsgesuch.