Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 271 + 282 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. August 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern Staatsanwalt B.________ Gesuchsgegner C.________ Straf- und Zivilkläger/Gesuchsteller/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme / Ausstand Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 8. Juni 2023 (BA 23 963) Erwägungen: 1. Mit Verfügung BA 23 963 vom 8. Juni 2023 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), Staatsanwalt B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner), das von C.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) gegen den Leitenden Staatsanwalt A.________ (nachfolgend: Be- schuldigter) initiierte Strafverfahren wegen «groben Amtsmissbrauchs, fehlender Be- urteilung der Faktizität, grober Fahrlässigkeit, absichtlicher und zielgerichteter Vor- spiegelung einer falschen den Anzeiger diffamierenden Tatsache, unterlassener Hil- feleistung und Begünstigung der Kriminalität, fehlender Befragung des Anzeigers, fehlender Befragung von Zeugen und übler Nachrede durch Wiederholen von durch die Justiz chronisch benutzten Vorurteile, angeblich begangen am 8. Dezem- ber 2021 in Bern durch „vorsätzliches fehlerhaftes Beurteilen” der Strafsache BM 21 36965» nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 1. bzw. 2. Juli 2023 (persönlich überbracht am 3. Juli 2023) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Zumal der Beschwerdeführer darin unter ande- rem beanstandete, dass der Gesuchsgegner als nicht mehr vorurteilsloser Staats- anwalt die Strafanzeige gegen den Beschuldigten beurteilt hatte, eröffnete die Ver- fahrensleitung mit Verfügung vom 7. Juli 2023 ein Beschwerde- und Ausstandsver- fahren und gab dem Gesuchsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ausstandsgesuch. Gegen die Eröffnung eines Ausstandsverfahrens hat der Be- schwerdeführer in der Folge nicht opponiert. Auf das Einholen einer Stellungnahme zur Beschwerde wurde mit Blick auf das Nachfolgende (E. 3) verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]). Insoweit ergeht ein direkter Beschluss. Mit Verfügung vom 25. Juli 2023 wurde festgestellt, dass sich der Gesuchsgegner innert Frist nicht zum Ausstandsgesuch hatte vernehmen las- sen. Mit Verweis auf die zwingende Bestimmung von Art. 58 Abs. 2 StPO wurde er alsdann erneut zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Stellungnahme vom 27. Juli 2023 beantragte der Gesuchsgegner sinngemäss die Abweisung des Ausstandsge- suchs. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmit- telbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwer- deführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist somit grundsätz- lich einzutreten. 2.2 Wenn der Beschwerdeführer gegen den Gesuchsgegner und den Leitenden Staats- anwalt D.________ wegen verschiedener aus seiner Warte strafbarer Handlungen «Klage» erhebt, ist er daran zu erinnern, dass die Entgegennahme und Behandlung 2 von Strafanzeigen nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer fällt. Strafan- zeigen sind bei den dafür zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Art. 12 Bst. a-c StPO) einzureichen (vgl. Art. 301 Abs. 1 StPO). Zumal die Beschwerdekammer kei- nen Anfangsverdacht für tatsächlich begangene Straftaten der vorstehend genann- ten Personen zu erkennen vermag, verzichtet sie darauf, die Beschwerdeschrift an die zuständige Strafverfolgungsbehörde als Strafanzeige gegen die genannten Per- sonen weiterzuleiten (Art. 39 Abs. 1 StPO). Zudem ist ohnehin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Anzeige bereits selbständig bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingereicht hat. 2.3 Soweit die Eingabe des Beschwerdeführers ein (nachträgliches) Ausstandsgesuch enthält, ist zu dessen Beurteilung gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO ebenfalls die Beschwerdekammer zuständig. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Straf- behörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlan- gen. Andernfalls verwirkt er grundsätzlich den Anspruch (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen). Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds ge- stelltes Gesuch ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_240/2021 vom 8. Fe- bruar 2022 E. 3.3.1; 1B_647/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2; 1B_98/2020 vom 26. No- vember 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). Eine Ausnahme wird nur bei offensichtlichen Befangenheitsgründen gemacht (BGE 134 I 20 E. 4.3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_562/2021 vom 16. November 2021 E. 3.2; 4A_576/2020 vom 10. Juni 2021 E. 3.1.6 und 3.2; 1C_164/2018 vom 10. Juli 2018 E. 1.5; je mit Hinweisen). Das zu beurteilende Ausstandsgesuch datiert vom 1. bzw. 2. Juli 2023 und wurde am 3. Juli 2023 persönlich überbracht. Es erfolgte damit frist- und im Übrigen auch form- gerecht, womit darauf einzutreten ist. 3. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a bis c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht- anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. 3.1 Der angefochtenen Verfügung ist folgende Begründung zu entnehmen: 1. Mit Schreiben vom 4. April 2023 erstattete C.________ Anzeige gegen A.________. Der Anzeiger bezichtigt Staatsanwalt A.________ in einem 25-seitigen Schreiben mit grösstenteils wirren Dar- stellungen und bisweilen ungebührlichen Äusserungen des groben Amtsmissbrauchs. Weiter wirft er dem Beschuldigten «fehlende Abklärung der Faktizität» vor, dass die Polizei «nachweislich» während zweieinhalb Jahren die Suche nach «E.________» verweigert und so die gezielte Nötigung zu seiner psychischen Zerstörung durch seine jeweilige Entourage ermöglicht habe. Er wirft A.________ weiter grobe Fahrlässigkeit vor, weil er die Abklärung der Identität durch diejenige Po- lizei habe durchführen lassen, die die Suche nach «E.________» trotz vier Anzeigen seinerseits wegen Entführung und Vergewaltigung [der Genannten] während zweieinhalb Jahren verweigert habe. A.________ habe zielgerichtet falsche Tatsachen vorgespiegelt, sodass er, als «E.________» nicht über ihre Nichtexistenz informierter Anwalt, sinnlos fünf Strafanzeigen, vier 3 Vermisst-Meldungen und 70 Emails verfasst habe. Durch die fehlende Abklärung der [durch den Anzeiger begangenen] Vergewaltigungen habe der Beschuldigte eine Unterlassung der Hilfeleis- tung und eine Begünstigung der Kriminalität begangen. Er habe es unterlassen, den Anzeiger als geständigen Vergewaltiger von zwei Frauen und als Offenbarer eines schweizweiten Vergewalti- gungsskandales zu verhören. Weiter habe er es unterlassen die vom Anzeiger bezeichneten Zeu- gen zu befragen. Tatsachen, die die Existenz des Duos F.________ und «E.________» und den damit verbundenen Vergewaltigungsskandal bestätigen würden, seien von Beginn an bis heute ge- flissentlich ignoriert worden. Schliesslich wirft der Anzeiger dem Staatsanwalt A.________ üble Nachrede vor, weil er nicht auf der Sachebene über die Geständnisse des Anzeigers geurteilt habe, sondern die durch die Justiz in Bezug auf seine Person chronisch benutzten Vorurteile verwendet habe. So habe er das von ihm als Sozialpädagoge in neunjähriger Untersuchung des Justizsystems festgestellte Verhaltensmuster bestätigt, ihn als Anzeiger nicht ernst zu nehmen. 2. Mit seiner Anzeige nimmt C.________ Bezug auf die Einstellungsverfügung vom 8. Dezember 2021 (BM 21 36965) von Staatsanwalt A.________. Diese erging im Nachgang zur einer Selbstanzeige von C.________ vom 28. September 2021. Die Staatsanwaltschaft kommt in der erwähnten Verfü- gung zum Schluss, dass der Anzeiger den von ihm so bezeichneten «Spezialfall E.________» und eine in diesem Zusammenhang vorgekommene Massenvergewaltigung in fast jedem seiner Schrei- ben thematisiere, jedoch bei wechselnden Beschuldigten. Hinweise auf die tatsächliche Existenz einer Person namens E.________ existierten nicht. Auch die von C.________ ins Feld geführten Tonbandaufnahmen hätten bis dato nicht gehört werden können. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die fraglichen Ereignisse lediglich im Kopf von C.________ stattfinden würden. 3. Die Ausführungen des Beschuldigten in der Begründung zur Nichtanhandnahme BM 21 36965 ent- sprechen tatsächlich den Feststellungen im Rahmen anderer Befassungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei mit den Vorbringen des Anzeigers zum «Spezialfall E.________» (z.B. BA 21 2324). In diesem Zusammenhang wurden die mutmasslichen Tondokumente, die die Ereignisse laut An- zeiger bezeugen sollen, durch die Polizei angehört. Es war darauf jedoch absolut nichts zu hören gewesen. Insgesamt drängt sich tatsächlich der Schluss auf, dass die vom Anzeiger ins Feld ge- führten Ereignisse seiner Fantasie entspringen. Greifbare Hinweise, die das behauptete Geschehen nur im Ansatz bestätigen würden, liegen nicht vor. […]. 5. Die Ausführungen von Staatsanwalt A.________ werden in tatsächlicher Hinsicht durch die bei an- deren Behörden vorhandenen Erkenntnisse bestätigt. Es bestehen keine Hinweise, die die Behaup- tungen des Anzeigers auch nur ansatzweise stützen würden. Damit sind die gegenüber dem Be- schuldigten erhobenen Vorwürfe bereits in objektiver Hinsicht nicht erfüllt. In subjektiver Hinsicht wäre zudem eine vorsätzliche Begehung erforderlich. Hinweise darauf liegen nicht einmal im Ent- ferntesten vor. Aus diesen Gründen wird das vorliegende Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nicht an die Hand genommen. 3.2 Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht wirklich auseinander. In seiner bisweilen unverständlichen Eingabe nimmt er zwar erneut Bezug auf den «Spezialfall E.________», legt jedoch nicht dar, inwiefern die geschilderten Sachverhalte entgegen den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auf reale Begebenheiten zurückgeführt werden könnten, so dass ein Strafverfahren an die Hand zu nehmen wäre. Der Anfangsverdacht soll eine plausi- ble Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 4 E. 3). Ein solcher Anfangsverdacht liegt eindeutig nicht vor. Auch dass die vom Be- schwerdeführer eingereichte Selbstanzeige vom 28. September 2021 vom Gesuchs- gegner in Unkenntnis dessen, dass sich der Beschuldigte bereits damit befasst ge- habt habe, (erneut) behandelt worden sein soll, ändert daran offensichtlich nichts. Nur am Rande ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, sofern er mit den Nicht- anhandnahmeverfügungen BM 21 36965 und BA 21 2324 nicht einverstanden ge- wesen sein sollte, gegen diese hätte Beschwerde erheben müssen. 3.3 Die Beschwerde erweist sich offensichtlich als unbegründet, weshalb sie abzuwei- sen ist, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren Ausstandsgründe geltend. Zur Begrün- dung führt er sinngemäss an, dass der Gesuchsgegner vorbefasst sei, da er in dieser Sache bereits eine Verfügung (Anmerkung der Kammer: Nichtanhandnahmeverfü- gung BA 21 2324) erlassen habe; dies nachdem der Beschuldigte sich ein halbes Jahr zuvor mit der Sache befasst habe (Anmerkung der Kammer: Nichtanhandnah- meverfügung BM 21 36965). Auch gehe es nicht an, dass der Gesuchsgegner eine Strafanzeige gegen seinen Berufskollegen beurteile. 4.2 Der Gesuchsgegner hält dem entgegen, dass bei der Führung des Verfahrens gegen den Beschuldigten keine Abhängigkeiten bestanden hätten. Die Person des Be- schuldigten sei ihm als Staatsanwalt selbstverständlich bekannt. Entsprechendes gelte indes gleichermassen für jeden anderen ordentlichen Staatsanwalt im Kanton Bern. Demgegenüber kenne er den Beschwerdeführer, abgesehen vom Umstand, dass er bereits frühere Anzeigen aus «seiner Feder» gegen abweichende beschul- digte Personen behandelt habe, nicht. Bei der zu beurteilenden Anzeige des Be- schwerdeführers handle es sich nicht um eine isolierte Anschuldigung. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer schon verschiedentlich Polizisten, Staatsanwälte oder Richter angezeigt. Dabei gehe es teilweise immer wieder um den gleichen Kontext (eine Person namens E.________). Die betreffenden Tatvorwürfe und die beschul- digten Personen seien aber nicht identisch. Daraus, dass er bereits frühere Anzeigen des Beschwerdeführers behandelt habe, ergebe sich mithin keine Vorbefassungs- problematik. Auch andere Befangenheitsgründe lägen nicht vor. 4.3 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de- ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsper- son gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb einer richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BOOG, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Par- teien, deren Standpunkte oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (BOOG, a.a.O., 5 N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Ele- mente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benach- teiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, a.a.O., N. 7 vor Art. 56- 60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestim- mungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 bzw. Art. 29 BV. Eine Besorgnis der Voreingenommenheit kann insbesondere dann entstehen, wenn ein Mitglied einer Strafbehörde bereits in einem anderen, die gleiche Strafsache betreffenden Verfahren tätig war. Diesfalls tritt die in der Strafbehörde tätige Person den Ausstand (sog. Vorbefassung; Art. 56 Bst. b StPO). Eine gleiche Sache ist nur (eng) anzunehmen bei Identität der Parteien, des Verfahrens (welches zum ausstandsrelevanten Entscheid führt oder führen soll) und der zur Beantwortung stehenden Streitfrage (KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 16 zu Art. 56 StPO mit Verweis auf BGE 143 IV 69 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Ein Ausstandsgrund liegt darüber hinaus auch dann vor, wenn sich die Befangenheit aus «anderen Grün- den, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt (Art. 56 Bst. f StPO). 4.4 Mit dem Gesuchsgegner sind keine Ausstandsgründe gegeben. Zunächst ist festzu- halten, dass der Umstand, dass sich der Gesuchsgegner bereits mit früheren Straf- anzeigen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem «Spezialfall E.________» befasst hat, nicht genügt, um den Anschein von Befangenheit zu er- wecken. Wie der vom Beschwerdeführer eingereichten Nichtanhandnahmeverfü- gung BA 21 2324 ohne Weiteres entnommen werden kann, unterscheiden sich nicht nur die dortigen Tatvorwürfe, sondern auch die beschuldigten Personen von den im vorliegenden Verfahren interessierenden. Ebenso wenig bestehen Anzeichen dafür, dass der Gesuchsgegner aus anderen Gründen befangen sein könnte. Dass er den beschuldigten Staatsanwalt – wie jeden anderen ordentlichen Staatsanwalt im Kan- ton Bern auch – auf beruflicher Ebene kennt, liegt auf der Hand und stellt mitnichten einen Ausstandsgrund dar. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die Zuständigkeit der kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben für Ermittlungen gegen örtliche Straf- und andere Behörden gesetzlich vorgesehen ist (Art. 52 Abs. 2 Bst. f des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). 4.5 Zusammengefasst liegen keine Hinweise auf eine angeblich fehlende Unabhängig- keit des Gesuchsgegners vor. Das Ausstandsgesuch erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang der Verfahren hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, bestimmt auf total CHF 1'400.00, wovon CHF 600.00 auf das Beschwerde- und CHF 800.00 auf das Ausstandsverfahren entfallen, zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 4 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Dem 6 Beschuldigten sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschä- digungswürdigen Nachteile entstanden. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 5. Entschädigungen werden keine ausgerichtet. 6. Zu eröffnen: - dem Straf-und Zivilkläger/Gesuchsteller/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - dem Gesuchsgegner (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt B.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 24. August 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8