8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie werden bestimmt auf CHF 1'000.00. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend keine Entschädigung auszurichten. Den anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten ist mangels entschädigungswürdiger Nachteile ebenfalls keine Entschädigung auszurichten (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.