Der Sachverhalt fällt somit weder unter den Straftatbestand des Betrugs noch unter einen anderen Straftatbestand, welcher eine Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würde. Vielmehr wiederholt die Beschwerdeführerin lediglich ihre ursprünglichen Ausführungen in ihren Eingaben vom 24. Januar 2023 und 25. Februar 2023, welche sich ausschliesslich auf die Auslegung des Vertragsinhalts und die Begründung ihrer Geldforderung beziehen. Es handelt sich offensichtlich um eine reine zivilrechtliche Streitigkeit.