Inwiefern der Beschuldigte eine Betrugshandlung bzw. eine arglistige Täuschung begangen, sich besonderer Machenschaften oder dem Einsatz von Lügengebilden (vgl. oben) bedient haben soll, bleibt unklar. Aus den Unterlagen sind keine entsprechenden Hinweise ersichtlich, welche auf ein arglistiges Verhalten hindeuten. Der Sachverhalt fällt somit weder unter den Straftatbestand des Betrugs noch unter einen anderen Straftatbestand, welcher eine Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würde.