eine strafrechtliche Relevanz ist nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin vermag in ihren Eingaben an die Beschwerdekammer nicht darzutun, weshalb die Staatsanwaltschaft angeblich zu Unrecht kein Verfahren an die Hand genommen hat. Sie setzt sich, wie der Beschuldigte zutreffend ausführt, mit den Ausführungen der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung überhaupt nicht auseinander. Inwiefern der Beschuldigte eine Betrugshandlung bzw. eine arglistige Täuschung begangen, sich besonderer Machenschaften oder dem Einsatz von Lügengebilden (vgl. oben) bedient haben soll, bleibt unklar.