6. Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht kein Strafverfahren an die Hand genommen: Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, handelt es sich vorliegend um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit. Die Parteien sind sich uneinig darüber, ob eine vertragliche Beschränkung der Stückzahl des Lizenzgegenstandes vereinbart worden ist oder nicht. Aus den Eingaben der Beschwerdeführerin wird ersichtlich, dass die Geltendmachung einer entsprechenden Nachforderung des Pauschalpreises im Vordergrund steht. Über diese wäre in einem allfälligen Zivilprozess zu entscheiden; eine strafrechtliche Relevanz ist nicht erkennbar.