4 Täter von der Überprüfung abgehalten wird oder wenn der Täter aufgrund besonderer Umstände damit rechnet, das Opfer werde von einer Überprüfung absehen (BGE 135 IV 81, 122 IV 248, 119 IV 35). Die Arglist wird bei einfachen Lügen auch dann bejaht, wenn der Täter ein ihm entgegengebrachtes besonderes Vertrauen ausnutzt (BGE 118 IV 38 E. 2). Die Täuschung muss beim Gegenüber einen Irrtum zur Folge haben. Ein Irrtum besteht in der Abweichung zwischen Vorstellung und Wirklichkeit.