Unter Täuschung versteht man jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einer anderen Person eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 127 IV 163 E. 2). Nicht jede Täuschung, nicht jede List, wird von Art. 146 StGB erfasst; nur die arglistige Täuschung (BGE 119 IV 28 E. 3). Arglist ist unter anderem gegeben, wenn sich der Täter betrügerischer Machenschaften bedient. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren, aber auch das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen (BGE 135 IV 76 E. 5.2).