3 sowie zeitlicher Hinsicht unbeschränkte Lizenz zur Nutzung des Lizenzgegenstandes für das Gemeindegebiet der Stadt Bern ein. Es sei dabei ausdrücklich auf eine Obergrenze für die Stückanzahl der Abfallbehälter zur Herstellung verzichtet worden. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten E-Mails der Mitarbeiter seien vorliegend unbehelflich. 4.4 Die Generalstaatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2023 auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung.