Wenn überhaupt, handle es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Insbesondere bleibe völlig unklar, durch welche Tathandlung der Beschuldigte 1 den Betrug begangen haben solle. Die Beschwerdeführerin habe sich in ihrer Beschwerde mit diesen Ausführungen gar nicht auseinandergesetzt. Das A.________ habe mit der Beschwerdeführerin einen Werkvertrag über die Erstellung von Fertigungsunterlagen abgeschlossen, worin ein unbeschränktes Nutzungsrecht der Lizenzen an den Fertigungsunterlagen festgehalten worden sei. Dieses räume ihnen eine unwiderrufliche, sublizenzierbare, übertragene und in örtlicher, sachlicher