Des Weiteren stehe fest, dass die Beschuldigten wissentlich und zum erheblichen finanziellen Nachteil der Beschwerdeführerin die vertraglichen Vereinbarungen missbraucht sowie arglistig und betrügerisch gehandelt hätten. 4.3 Der Beschuldigte 1 bringt in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2023 vor, es sei fraglich, ob die Ausführungen der Beschwerdeführerin überhaupt zulässige Beschwerdegründe gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO darstellten. Dabei verweist er auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach der Straftatbestand des Betrugs klarerweise nicht erfüllt sei. Wenn überhaupt, handle es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit.