Dabei bezieht sich die Beschwerdeführerin insbesondere auf zwei E-Mails von Mitarbeitern des Beschuldigten 1, welche beweisen sollen, dass die Beschuldigten bei der Abfassung der Verträge von einer exakt definierten Begrenzung der Stückzahlen ausgegangen seien. Des Weiteren stehe fest, dass die Beschuldigten wissentlich und zum erheblichen finanziellen Nachteil der Beschwerdeführerin die vertraglichen Vereinbarungen missbraucht sowie arglistig und betrügerisch gehandelt hätten.