Sie führt aus, sie habe die diesbezüglichen Beweise durch die Einreichung der beigelegten Dokumente erbracht, weshalb es sich nicht um eine Ansichtssache handle, sondern um Fakten. Dabei bezieht sich die Beschwerdeführerin insbesondere auf zwei E-Mails von Mitarbeitern des Beschuldigten 1, welche beweisen sollen, dass die Beschuldigten bei der Abfassung der Verträge von einer exakt definierten Begrenzung der Stückzahlen ausgegangen seien.