Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde vom 24. Januar 2023 zunächst, dass die Darstellung der Staatsanwaltschaft, wonach die Beschwerdeführerin der Ansicht sei, das unbeschränkte Nutzungsrecht an den Lizenzen beziehe sich nicht auf die Stückzahl des Lizenzgegenstandes und die Pauschalgebühr sei anhand 400 Exemplaren berechnet worden, falsch sei. Sie führt aus, sie habe die diesbezüglichen Beweise durch die Einreichung der beigelegten Dokumente erbracht, weshalb es sich nicht um eine Ansichtssache handle, sondern um Fakten.