Vorliegend handle es sich offenkundig um eine zivilrechtliche Angelegenheit, die keinerlei strafrechtliche Relevanz aufweise. 4.2 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde vom 24. Januar 2023 zunächst, dass die Darstellung der Staatsanwaltschaft, wonach die Beschwerdeführerin der Ansicht sei, das unbeschränkte Nutzungsrecht an den Lizenzen beziehe sich nicht auf die Stückzahl des Lizenzgegenstandes und die Pauschalgebühr sei anhand 400 Exemplaren berechnet worden, falsch sei.