311.0] sei offensichtlich nicht erfüllt, wobei auch keine anderen Straftatbestände erfüllt seien. Die Staatsanwaltschaft stellte zudem fest, dass es weder in der Kompetenz noch im Aufgabengebiet der Strafverfolgungsbehörden liege, über vertragliche Streitigkeiten zu entscheiden. Vorliegend handle es sich offenkundig um eine zivilrechtliche Angelegenheit, die keinerlei strafrechtliche Relevanz aufweise.