4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft gelangte in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zum Ergebnis, dass aus der Strafanzeige und den eingereichten Unterlagen nicht hervorgeht, inwiefern die Beschwerdeführerin bei der Unterzeichnung des Werkvertrages arglistig irregeführt worden sein soll. Der Straftatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR. 311.0] sei offensichtlich nicht erfüllt, wobei auch keine anderen Straftatbestände erfüllt seien.