2 Begründung abgelehnt habe, ihnen sei im Werkvertrag mit der Beschwerdeführerin ein unbeschränktes Nutzungsrecht der Lizenzen eingeräumt worden, wobei der vereinbarte Pauschalpreis sämtliche Kosten abdecken würde. Der Werkvertrag enthalte zudem keine Ausführungen zur Beschränkung der Stückzahlen. Zusammenfassend wirft die Beschwerdeführerin den Beschuldigten vor, vorsätzlich und betrügerisch gehandelt zu haben, da sie gewusst hätten, dass die Pauschal-Lizenzgebühr von der vereinbarten Stückzahl abhänge.