Die Erteilung der Lizenzen sei als Bedingung der Beschuldigten nicht mittels Lizenz-, sondern mittels Werkverträgen geregelt worden. Daraufhin habe er im Mai 2022 aus dem Umfeld des Produktelieferanten erfahren, dass anstatt der festgelegten 400 Abfallbehälter deutlich mehr (1'100 Stück) hergestellt und geliefert worden seien. Anlässlich eines Gesprächs vom 5. August 2022 mit dem Beschuldigten habe die Beschwerdeführerin eine Nachforderung in der Höhe von CHF 65'000.00 gestellt, welche das A.________ mit Schreiben vom 31. Juli 2022 mit der