Vertragsgegenstand sei insbesondere die Erteilung der Lizenzen für die vorgenannten Produkte zu einem vereinbarten Pauschalpreis gewesen. Um zeitlich laufende Gebührenabrechnungen zu vermeiden, hätten sie sich auf eine einmalige Pauschal-Lizenzgebühr geeinigt. Die Höhe der Pauschal-Lizenzgebühr beruht gemäss Strafanzeige auf einer Stückzahl von 400 Abfallbehältern und 20 Wertstofftrennsystemen, was anlässlich der Besprechung vom 4. April 2017 bzw. mit E-Mail vom 8. Juni 2017 festgelegt worden sei. Die Erteilung der Lizenzen sei als Bedingung der Beschuldigten nicht mittels Lizenz-, sondern mittels Werkverträgen geregelt worden.